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Friedhofsordnung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Magdeburg
Neustädter Friedhof
vom 25.03.2019

 


 

Präambel
Der kirchliche Friedhof ist nicht nur ein Ort der Beisetzung, sondern auch der Trauer und der
Erinnerung. Er ist eine Stätte, auf der Verstorbene christlich sowie nichtchristlich bestattet werden.
Die Kirche verkündigt dabei, dass der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und Jesus
Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Tod und Sünde überwunden hat. Sie gedenkt der
Entschlafenen und gibt sie in die Gnade Gottes. Der Friedhof ist mit seinen Gräbern und seinem
Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt wird und der Verstorbenen und des
eigenen Todes gedacht wird. Die Mitarbeitenden des Friedhofs sehen es als ihre Aufgabe an, den
Angehörigen und Besuchern des Friedhofs stets freundlich und kompetent gegenüberzutreten.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.



I. Allgemeine Bestimmungen
§   1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§   2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Endwidmung

 

II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Grabmal-und Bepflanzungsordnung
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

 

III. Bestattungsvorschriften
§   8 Anzeigepflicht
§   9 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 12 Umbettungen
§   13 Ruhezeiten


IV. Grabstätten 

§   14 Arten der Grabstätten
§   15 Reihengrabstätten
§   16 Wahlgrabstätten
§   17 Benutzung von Wahlgrabstätten
§   18 Gemeinschaftsgrabanlagen
§   19 Ehrengrabstätten      

         

V. Gestaltung der Grabstätten 
§   20 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§   21 Grabpflegeverträge
§   22 Grabmale
§   23 Errichtung und Instandhaltung der Grabmahle
§   24 Entfernung von Grabmahlen 

 

VI. Bestattungen und Feiern
§   25 Benutzung von Leichenräumen
§   26 Bestattungsfeiern
§   27 Friedhofskapelle und Kirche
§   28 Andere Bestattungsfeiern am Grabe 

 

VII. Schlussbestimmungen
§   29 Alte Recht
§   30 Haftung
§   31 Gebühren
§   32 Zuwiderhandlungen
§   33 Öffentliche Bekanntmachungen
§   34 Gleichstellungsklausel
§   35 Inkrafttreten

Der Evangelische Friedhofszweckverband der St. Nicolai- und Martinsgemeinde Magdeburg erlässt
folgende Friedhofsordnung:

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§1

 Leitung und Verwaltung des Friedhofes


 

(1)   Der Neustädter Friedhof (Flur 273, Flurstück 765/4-273/5) in der Gemarkung Magdeburg steht in
der Trägerschaft der St. Nicolai Gemeinde im Kirchspiel Nord und der Martinsgemeinde im
Kirchspiel Altstadt Martin.
(2)   Die Leitung und Verwaltung des Neustädter Friedhofes obliegt dem Geschäftsführer des
Evangelischen Friedhofzweckverbandes Magdeburg
(3)   Die Aufsicht des Friedhofes obliegt dem Verbandsvorstand Evangelischen
Friedhofszweckverbandes Magdeburg.
(4)   Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das zuständige Kreis Kirchenamt.
(5)   Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die
Genehmigungsrechte der Kommune bleiben hiervon unberührt.

 


§2

 

Friedhofszweck

 

(1)   Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, deren Wunsch es ist, auf dem Neustädter
Friedhof beigesetzt zu werden sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in
einer bestimmten Grabstelle erworben haben.
(2)  Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die
Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(3)  Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

 


§3

Schließung und Entwidmung

 

(1)  Jeder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt
(Schließung) oder eine andere Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. Dasselbe gilt für
einzelne Grabstätten.
(2)  Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen.

II. Ordnungsvorschriften

§4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger oder die Friedhofsverwaltung
festgesetzten Zeit für die Benutzer geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang
an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofs-
träger oder die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals bzw. des Friedhofträgers ist Folge zu
leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2)  Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis durch die
Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. im Auftrag der Friedhofs-
Verwaltung.
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder
dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder
störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) die Friedhöfe und ihre Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, und
Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassung unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere unangeleint zu führen,
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung
des Friedhofsträgers,
j) das Verwenden von Gläsern, Blechdosen  u.ä. Behältnissen sowie Keramik aller Art,
k) das sichtbare Aufbewahren von Gießkannen, Harken und anderen Gräten in Anpflanzungen
und hinter Grabmalen,
l) das Aufstellen von Ruhebänken neben der Grabstätte oder in deren Nähe. Die Friedhofs-
verwaltung trägt für eigene Ruheplätze Sorge,
m) das Verwenden von Unkrautvernichtungsmitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungs-
mitteln, Pestiziden sowie ätzenden Steinreinigern.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen (k-m) diese zu entfernen. Ausnahmen zu
(a-m) können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Satzung
vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

§6
Grabmal -und Bepflanzungsordnung

(1) Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) gelten folgende
Festlegungen. Für die Erstinstandsetzung an Erdwahlgrabstätten nach einer Bestattung ist der
Friedhofsträger zuständig.
(2) Zur Grabpflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstelle selbst
pflegt oder die Friedhofsverwaltung oder einen zuständigen Friedhofsgärtner damit beauftragt.
Die Verpflichtung zur Grabpflege endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(3) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten
innerhalb von 6 Monaten und Urnengrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des
Nutzungsrechts gärtnerisch hergerichtet werden.
(4) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche
Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden,
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein 3- monatiger
Hinweis auf der Grabstelle. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungs-
berechtigten die Grabstätte abgeräumt.
(6) Auf Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Pflanzen verwendet werden, die sofort oder später
benachbarte Gräber oder Wege beeinträchtigen. Die Grenze zum Nachbargrab darf weder im
Wurzel- noch im Kronenbereich überschritten werden. Hecken zwischen den Grabstätten sind
grundsätzlich verboten. Pflanzen auf der Grabstelle nicht höher als 1 m und im Durchmesser
0.70 cm. Bepflanzungen außerhalb der Grabstelle sind nicht gestattet, insbesondere Kopf und
Seitenbepflanzung.
(7) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, stark wuchernde oder
absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze u.a. sind von den Angehörigen selbst zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen. Der Friedhofsträger ist berechtigt nach einer Frist von 4
Wochen nach einer Bestattung Kränze, Gebinde und Blumen von der Grabstelle zu entfernen.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen, außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz -und Unkrautbekämpfungsmittel sowie Düngemittel
organisch und anorganisch sind nicht gestattet.
(10) Giftige Pflanzen oder Pflanzen mit giftigen Bestandteilen dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände
gepflanzt werden.
Nicht gepflanzt dürfen: Fingerhut, Blauer Eisenhut, Herbstzeitlose, Tollkirsche, Engelstrompete, Eibe,
Maiglöckchen, Vogelbeerbaum.

§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für dem
jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen
schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Eignung/ Zuverlässigkeit ist
nachzuweisen. Dies kann z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die
Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch die Anerkennung der Landwirtschaftskammer erfolgen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs.1 genannten Tätigkeiten
gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten
entsprechend.
(4) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen
für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Aufstellung eines schriftlichen Berechtigungsbeleges/einer
Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen
Bediensteten Ausweis auszustellen, diese sind dem aufsichtsberechtigtem Friedhofspersonal/ dem
Friedhofsträger auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist alle drei Jahre zu aktualisieren.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des
Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um
13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht
vor 7.00 Uhr begonnen werden.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall.
Abraum Rest- und Verpackungsmaterial ablagern bzw. auf dem Friedhof entsorgen. Gewerbliche
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(9)  Jegliche Werbung für Firmen und Dienstleistungen, mit Ausnahme eingehauener unauffälliger
Steinmetzzeichen und Aufkleber mit Firmenbezeichnungen mit einer Größe von max. 25cm an
den Steinflächen von Grabmalen, ist untersagt.
(10) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die
Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.


III. Bestattungsvorschriften

§8 Anzeigepflicht

(1) Eine auf den Friedhöfen gewünschte Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung/ Friedhofs-
träger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes zur Beurkundung des Todesfalles
oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(5) Die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen
mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.
(6) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Die Bestimmungen der Kirche über die Einteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben
unberührt.
(8) Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der
Trauerfeier anzuzeigen.
(9) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten gemäß §14 Abs.2 des Bestattungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002 die Angehörigen in folgender Reihenfolge.

1 .der Ehegatte,
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. die volljährigen Kinder,
4 .die Eltern,
5 .die Großeltern,
6 .die volljährigen Geschwister,
7 .die volljährigen Enkelkinder,
8 .der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach Ziffer 1-8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils
die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor.

§9
Särge, Urnen und Trauergebinde

(1)  Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden
Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die
Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom
Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist
unzulässig.
(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei unterirdischen
Bestattungen ebenfalls. Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material
nicht zulässig.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt
sein. Gebinde und Kränze werden nach der Trauerfeier durch die Friedhofsverwaltung auf der
jeweiligen Grabstelle angeordnet und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, spätestens jedoch
nach 4 Wochen, beräumt und entsorgt.

§10
 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden ausschließlich von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder
verschlossen.
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,90m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern ist unzulässig.
(5) Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe
entfernt und zugefüllt werden.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung/
den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung/ dem Friedhofsträger zu erstatten.

§11
 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihrem
neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem
Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder
belegt werden.
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste
aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen
Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab
sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte für Leichen zu sperren.
(4) Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen
Leichenschau - nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und der zuständigen Ordnungsbehörde
zulässig.

§12
Umbettungen 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in
eine andere Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger
Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigte ist bei Umbettungen
aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen
aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist entweder der
Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder ein Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger
Nachweis vorzulegen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von den durch den Friedhofsträger dazu
mit einer Erlaubnis versehenen Berechtigten durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird
vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in
den Monaten Dezember- Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur
bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und
Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller oder Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(8) Leichen, Särge, Aschen oder Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszuheben
bedarf der behördlichen oder richterlichen Genehmigung.

§ 13 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt grundsätzlich 20 Jahre und bei Urnenbeisetzungen
grundsätzlich 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhefristen festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig
verwendet werden.

IV. Grabstätten

§14 Arten der Grabstätten

(1) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Gemeinschaftsgrabanlagen
d) Grabstätten auf dem Rasenfeld
e) Ehrengrabstätten
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen
Vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte
nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von
der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung, sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage
und Pflege der Grabstätten.
(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mittelung
ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§15
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, die im Beisetzungs
(Todesfall) der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage anzugeben.
(3) Die Nutzung an dieser Grabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgelegten Ruhezeit.
Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
(4) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche, in einer Urnenreihenstelle nur eine Urne bestattet
werden, die nach Ablauf der gesetzlichen Liegezeit in den Grabstellen verbleiben.
(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche
Bestätigung erteilt, mit genauer Angabe der Lage der Grabstätte.
(6) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Sargbeisetzungen: für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50m; Breite
0,90m bei einer Höhe des Grabhügels von bis zu 15 cm,
b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr an: Länge 2,20 m, Breite 1,45m.
Bei der Einrichtung von Grabstätten auf alten Grabfeldern, bzw. innerhalb alter Grabreihen,
können diese Maße abweichen.

§16
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg-oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bei Erdbegräbnisstätten und 20 Jahre bei
Urnengrabstätten, beginnend mit dem Tag der Zuweisung, vergeben und deren Lage im
Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann.
Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Erdbestattungen: Länge 2,20m; Breite 1,45m
b) Urnenbestattungen: Länge1.00m; Breite1,00m.
(2) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein-und mehrstellige Wahlgrabstellen.
(3) Die Grabeinfassungen von Erd-und Urnenwahlgrabstätten dürfen nicht von denen unter§ 16.
Pkt.1 genannten Maßen abweichen. Besondere Urnen-bzw. Wahlgrabstätten bedürfen der
vorherigen Absprache mit der Friedhofsverwaltung.
(4) In einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit
einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einer
Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(5) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als
Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
Ehepaare, Verwandte auf-und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und
Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
(6) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche
Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der
Nutzungszeit angegeben.
(7) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Grabstätte verlängert
werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
(8) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete
Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der
Ruhezeit notwendigen Jahre, für die gesamte Wahlgrabstätte, zu verlängern.
(9) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten.
(10) Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann jeder Zeit zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für eine gesamte Grasfläche möglich.

§17
Benutzung von Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a)Ehegatten
b)Der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
c)Verwandte auf- und absteigender Linie, sowie Geschwister und Geschwisterkinder
d)Die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen

§18

Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Sarg- oder Urnenbeisetzungen
vorgenommen werden können. Dieses sind keine anonymen Beisetzungen. Die Grabstätten
werden der Reihe nach belegt. Der Bestand der jeweiligen Grabstätte für die Dauer der
Mindestruhezeit nach dieser Satzung ist vom Friedhofsträger zu gewährleisten.
(2) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen in der dafür vorgesehenen
Gemeinschaftsgrabanlage erfolgt nur unter Vorlage des Bestattungsscheines des Arztes.
Die Pflege und Instandhaltung der Grabanlage verbleibt beim Friedhofsträger.
(3) Anonyme Bestattungen und das Verstreuen von Asche sind unzulässig.
(4) Die Grabgestaltung und-pflege erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle
Mitgestaltung, insbesondere Anpflanzungen jeglicher Art, ist nicht zulässig. Blumen und
Gestecke dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.
(5) Laut Datenschutzverordnung ist das Ablegen von Namen und Fotos untersagt.
(6) Eine eigene Gestaltung durch Keramik , Glas und Stein aller Art ist verboten, das Betreten der
Bestattungsfläche ist zur Wahrung der Totenruhe nicht zulässig.
(7) Bei der Beisetzung in Gemeinschaftsgrabanlagen werden die Namen und Daten des Verstorbenen
entweder:
a)Mittels Namensschilder auf einen gemeinsamen Gedenkstein,
b)Auf einer in den Rasen eingelassenen Gedenktafel oder Platte,
c)Die Ausführung von b) ist in §6 der Grabmal-und Bepflanzungsordnung geregelt.
(8) Bei Eröffnung/ Belegung von in Abs.4 genannten und anderen neuartigen Gemeinschaftsgrab-
anlagen richtet sich die Art der namentlichen Kenntlichmachung nach dem der Grabanlage
zugrundeliegenden Gestaltungskonzept.

§19
Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem
Friedhofsträger.
(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung
zur Erhaltung dieser Gedenkstätten regelt das Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern sind dem Friedhofsträger anzuzeigen. Sein Einvernehmen dazu ist erforderlich.

V. Gestaltung der Grabstätten


§20

Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung
so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und
die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.
(2) Einzelne Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
(3) Der Baumbestand auf dem Friedhof hat für die Gestaltung große Bedeutung und steht daher unter
besonderen Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten und deren Umgebung ist
untersagt.
(4) Alle Grabstätten müssen dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend
für den Grabschmuck und aufstehende Bäume. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich
längstens nach 4 Wochen nach einer Beisetzung zu entsorgen.
(5) Weitere Ausführungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und
Bepflanzungsordnung.

§21
Grabpflegeverträge

(1) Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von Ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die
Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im
bestimmten Umfang zu sorgen.
(2) Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der
Verpflichteten verbraucht ist.

§22

Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden
baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit
der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauer oder Steinmetze nach den Bestimmungen
dieser Satzung, insbesondere §7, beauftragt werden.
(2) Gestaltung und Inschrift dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und
mit der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Größe, Art und
Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
einen Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht den genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs-
bzw. Nutzungsberechtigten eine Frist von 3 Monaten zur Änderung oder Beseitigung des
Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs-bzw.
Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden
sind. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom
Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind
diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale
darf nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung erfolgen.

§23

Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des
Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der
Grabmale bestimmt sich nach der Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers in
seiner jeweils gültigen Fassung.
(4) Für den guten und verkehrssicheren Zustand eines Grabmals und seiner sonstigen baulichen
Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird dieser ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festgesetzten
Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet diese 3 Monate
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln genügt ein Hinweis auf der Grabstätte,
der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen
oder einzelnen Teilen verursacht wird.
(7) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis
geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und
bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmal Behörden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§24

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des §23 Abs.7 kann
der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch
den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
(3) Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen.
(4) Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

VI. Bestattungen und Feiern


§25

Benutzung von Leichenräumen

(1) Die Ruhekammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattungen. Die
Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen
werden.
(2) Särge, in denen Verstorbene mit anzeigepflichtigen Krankheiten liegen, dürfen nur mit
Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

§26

Bestattungsfeiern

(1) Die Bestattungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, Kirche), am
Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Bestattungspersonal stellt ausschließlich der Friedhofsträger
(3) Die Benutzung der Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
(4) Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen
Genehmigung durch den Friedhofsträger.
(5) Bei Bestattungsfeiern, ist zu respektieren, dass Ansprachen und Niederlegungen von
Grabschmuck am Grab den Anforderungen eines kirchlichen Friedhofes gerecht werden.

§27
Friedhofskapelle und Kirche

(1) Kirchliche Gebäude dienen der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des
Friedhofsträgers. Bei der Benutzung kirchlicher Räume für Verstorbene, die keiner christlichen
Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der
Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.

§28

Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe bei
anderen als christlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die
keiner christlichen Kirche angehören, ist zu respektieren ,dass sich das Grab auf einem
kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Kränze und Kranzschleifen sowie Gebinde können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese
christlichen und grundsätzlichen  Inhalten nicht widersprechen, im Anschluss an die
Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.

VII. Schlussbestimmungen


§29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt
hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach §16 Abs. 1 und 6 dieser
Friedhofssatzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) In allen Übrigen gilt diese Satzung.

§30

Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des
Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch
höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
(2) Der Friedhofsträger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§31

Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden
Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung des Evangelischen
Friedhofszweckverbandes der Kirchspiele Altstadt-Martin und dem Kirchspiel Magdeburg Nord
erhoben.
(2) Bei Nichtentrichtung von Gebühren gilt das Verwaltungskostenvollstreckungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt.

§32
Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen der §5, Abs.1 und Abs.2 dem §7, Abs.1+5; §10, Abs.1, §26-§29
zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des
Friedhofes veranlasst werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen
verfolgt.

§33

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
durch die kirchliche Aufsichtsbehörde, sowie der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme in der
Friedhofsverwaltung in 39124 Magdeburg Lübecker Str. 9 aus.
(3) Die Friedhofssatzung und alle Änderungen werden zusätzlich durch Aushang bekannt gegeben.

§34

Gleichstellungsklausel

Alle Status – und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als
auch in weiblicher Form.

§35
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung der St. Nicolai -und
Martinsgemeinde vom 10.09.2000 außer Kraft.

Magdeburg, den 25.03.2019

Friedhofsträger:
Evangelischer Friedhofszweckverband Magdeburg-

 



 
Friedhofsordnung 2019.pdf (642.61KB)
Friedhofsordnung 2019.pdf (642.61KB)


 

 

 

 

 


 

 

 Alle Rechte: Evangelischer Friedhofszweckverband Magdeburg, der Neustädter Friedhof

Fotografie:

Sebastian Seils

 
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